Ethikkommission

häufig gestellte Fragen

Muss ich für jedes Forschungsprojekt einen Ethikantrag stellen?

Ein Ethikantrag sollte gestellt werden, wenn Forschung am Menschen betrieben wird und physische bzw. psychische Schäden für die Teilnehmer nicht auszuschließen sind. Dies trifft auch dann zu, wenn die Teilnehmer volljährig, gesund und im vollen Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten sind und über Teilnahme oder Nichtteilnahme an der Studie freiwillig entscheiden können.
Eine Begutachtung ist besonders angeraten, wenn es sich um experimentelle Vorhaben mit Versuchspersonen handelt, die die a) jünger als 18 Jahren sind, b) für ihre Teilnahme bezahlt oder anderweitig entlohnt werden, c) sich in Haft befinden, d) körperliche oder psychische Einschränkungen aufweisen oder wenn das Vorhaben eine eingeschränkte Aufklärung oder Täuschung der Versuchsteilnehmer vorsieht.

Durch die Vorbegutachtung Ihres Vorschungsvorhabens erhalten Sie eine Rückmeldung darüber, ob die Ethikkommission der TU Chemnitz es als notwendig betrachtet, dass Sie einen umfassenden Ethikantrag einreichen.

Unabhängig von den Voten der Ethikkommission bleibt die Verantwortung des verantwortlichen Wissenschaftlers stets unberührt.

Kann ich einen Antrag stellen, wenn ich bereits bei einer anderen Ethikkommission abgelehnt wurde?

Wurde der Antrag bereits von einer anderen Ethikkommission mit Bedenken abgelehnt, so kann der selbe Antrag nicht noch einmal bei der Ethikkommission der TU Chemnitz eingereicht werden. Allerdings ist eine Neueinreichung möglich, wenn das Projekt grundlegend hinsichtlich der forschungsethischen Richtlinien überarbeitet bzw. abgeändert wurde.

Welche Personen sind antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften. Bei Kooperationsvorhaben, an denen Mitglieder der Fakultät maßgeblich beteiligt sind, kann die Antragsberechtigung durch Beschluss der Ethikkommission auf Kooperationspartner erweitert werden.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn Bedenken gegen die ethische Zulässigkeit eines Forschungsvorhabens bestehen?

Hat die Ethikkommission Bedenken gegen die ethische Zulässigkeit eines Forschungsvorhabens, ist der Antragsteller vor Abgabe eines Votums anzuhören.

Wann entstehen Bearbeitungsgebühren für die ethische Begutachtung und wann erfolgt die ethische Begutachtung kostenfrei?

Eine Bearbeitungsgebühr wird nur von bewilligten drittmittelfinanzierten Vorhaben erhoben. Die Höhe dieser Bearbeitungsgebühr wird in einer Entgeltordnung (nach Gebührenordnung der TU Chemnitz) geregelt. Vorhaben aus Eigenmitteln und Vorhaben von Studierenden oder Qualifikanten der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz werden grundsätzlich kostenfrei begutachtet.

Worauf muss ich achten, wenn mein Ethikantrag bewilligt wurde?

Das Votum der Ethikkommission bezieht sich ausschließlich auf die vorgelegten Antragsunterlagen. Abweichungen in der Studiendurchführung vom beantragten Vorgehen oder nachträgliche Änderungen im Untersuchungsplan führen automatisch zum Erlöschen der ethischen Unbedenklichkeitsbeurteilung. In diesem Falle oder bei Auftreten unerwarteter Ereignisse, die Sicherheit der Teilnehmer beeinträchtigen könnten, sind ist die Änderungen der EK unverzüglich mitzuteilen und eine Nachbegutachtung des Vorhabens zu beantragen.

Welche Möglichkeiten bestehen, wenn ein Ethikantrag abgelehnt wird?

Stellt die Ethikkommission fest, dass aus ethischer Sicht Bedenken gegen ein Forschungsvorhaben bestehen, so kann der Antragsteller sein Projekt überarbeiten und einen entsprechend ebenfalls überarbeiteten Antrag erneut zur Stellungnahme vorlegen.