Geschäftsordnung
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Allgemeine Bestimmungen
| § 1 | Zusammensetzung |
| § 2 | Grundsätze |
Sprecherinnen
| § 3 | Sprecherinnen |
| § 4 | Wahlen |
Geschäftsgang
| § 5 | Tagungen |
| § 6 | Dokumentationen |
| § 7 | Arbeitskreise |
| § 8 | Kontakte zu Ministerien und Landtag |
| § 9 | Öffentlichkeitsarbeit |
Schlussbestimmungen
| § 10 | Änderungen und Inkrafttreten der Geschäftsordnung |
§ 1 Zusammensetzung
| (1) | Die Landeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten ist ein Zusammenschluss von Gleichstellungsbeauftragten aus folgenden Hochschulen des |
| Freistaates Sachsen: | |
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| (2) | Darüber hinaus sind folgende in der Landesrektorenkonferenz mit beratender Stimme vertretene Hochschulen Mitglied der Landeskonferenz der Frauen- und |
| Gleichstellungsbeauftragten: | |
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| (3) | Die Gleichstellungsbeauftragten nach (l) und (2) sind die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen und deren Vertreterinnen sowie |
| Gleichstellungsbeauftragte der Fakultäten, Zentralen Einrichtungen, Klinika oder Bibliotheken. | |
| (4) | Jede Hochschule besitzt bei Abstimmungen eine Stimme, die entweder von der Gleichstellungsbeauftragten der jeweiligen Hochschule oder deren Stellvertreterin |
| und nachrangig von der Gleichstellungsbeauftragten einer Fakultät derselben Hochschule abgegeben werden kann. |
§ 2 Grundsätze
| (1) | Die Landeskonferenz entscheidet über grundsätzliche Äußerungen gegenüber den Ausschüssen im Landtag Sachsens, dem Sächsischen Staatsministerium für |
| Wissenschaft und Kunst, der Leitstelle für Gleichstellung von Frau und Mann im Sächsischen Staatsministerium für Soziales, der Bundeskonferenz der Frauen- | |
| und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen in Deutschland und Einrichtungen mit vergleichbarer Bedeutung für die Gleichstellungsarbeit an sächsischen | |
| Hochschulen. | |
| (2) | Zwang zur einheitlichen Meinungsäußerung besteht nicht. |
| (3) | Mitglieder der Landeskonferenz, die in wichtigen Fragen die Mehrheitsposition der Konferenz nicht vertreten, sollen die Landeskonferenz davon informieren. |
§ 3 Sprecherinnen
| (1) | Die Leitung der Landeskonferenz übernehmen drei Sprecherinnen. Sie führen die Geschäfte der Konferenz, verwalten deren Haushalt und vertreten sie nach |
| außen. | |
| (2) | Die Sprecherinnen sind der Landeskonferenz rechenschaftspflichtig und legen am Ende einer Wahlperiode einen Tätigkeits- und Situationsbericht sowie einen |
| Kassenbericht vor. | |
| (3) | Die Sprecherinnen werden für drei Jahre gewählt. Sie können auf begründeten Vorschlag eines Viertels der Mitglieder der Landeskonferenz vorzeitig abgewählt |
| werden. | |
| (4) | Die Sprecherinnen sind für die Vernetzung der Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen im Freistaat Sachsen zuständig. |
§ 4 Wahlen
| Die Sprecherinnen werden mit einfacher Mehrheit während einer Tagung (§ 5) gewählt. Der Wahltermin wird spätestens vier Wochen vorher mit der Einladung zur | |
| entsprechenden Landeskonferenz bekannt gegeben. |
§ 5 Tagungen
| (1) | Die Sprecherinnen sind für die Vorbreitung der Tagungen verantwortlich. |
| (2) | Die Landeskonferenz trifft mindestens einmal pro Semester zusammen. |
| (3) | Die gastgebende Hochschule wird auf der jeweils vorhergehenden Tagung bestimmt. |
| (4) | Schwerpunkte der Tagungen bilden: |
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| (5) | Jede Hochschule ist berechtigt, Anträge an die Landeskonferenz zu stellen. Die Anträge werden den Mitgliedern gemeinsam mit der Einladung zur |
| Landeskonferenz zugestellt. In dringenden Fällen sind Eilanträge an die Landeskonferenz zulässig. Über deren Behandlung wird mit einfacher Mehrheit | |
| abgestimmt. | |
| (6) | Die Tagungen der Landeskonferenz sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur durch Beschluss ausgeschlossen werden. |
| (7) | Die Landeskonferenz ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der in § 1 (1) genannten Hochschulen vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher |
| Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wenn es in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt ist. Abstimmungen im Umlaufverfahren sind zulässig | |
| und bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Wahlen und auf Verlangen von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied der Landeskonferenz wird geheim | |
| abgestimmt. |
§ 6 Dokumentationen
| (1) | Zu den Tagungen werden Dokumentationen erstellt, die die gehaltenen Vorträge, die Diskussionen und Beschlüsse enthalten. |
| (2) | Für die Erarbeitung der Dokumentationen und deren Verteilung sind die Sprecherinnen in Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten der jeweiligen |
| gastgebenden Hochschule verantwortlich. |
§ 7 Arbeitskreise
| (1) | Zur vertiefenden Arbeit an Sachthemen kann die Landeskonferenz ständige oder zeitweilige Arbeitskreise bilden. |
| (2) | Die Arbeitskreise legen der Landeskonferenz einmal im Jahr oder bei auf Zeit eingesetzten Arbeitskreisen nach Abschluss ihrer Tätigkeit einen Bericht vor. |
§ 8 Kontakte zu Ministerien und Landtag
| Das Sächsische Ministerium für Wissenschaft und Kunst, das Sächsische Staatsministerium für Soziales, die Leitstelle für Gleichstellung von Frau und Mann | |
| und die Fraktionen des Sächsischen Landtages werden regelmäßig über die Arbeit der Landeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten informiert. | |
| Die Verantwortung dafür tragen die Sprecherinnen. |
§ 9 Öffentlichkeitsarbeit
| (1) | Für die Öffentlichkeitsarbeit der Landeskonferenz sind die Sprecherinnen zuständig. |
| (2) | Öffentlichkeitsarbeit einer Sprecherin im Namen der Landeskonferenz bedarf der Zustimmung einer anderen Sprecherin. |
| (3) | Meinungsäußerungen und Stellungnahmen im Auftrag oder im Namen der Landeskonferenz sind deutlich als solche kenntlich zu machen. |
§ 10 Änderungen und Inkrafttreten der Geschäftsordnung
| (1) | Die Geschäftsordnung wird mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen oder geändert. |
| (2) | Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft. |