Chancengleichheit an Hochschulen

Geschäftsordnung


Geschäftsordnung der Landeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen

im Freistaat Sachsen -

LaKoF


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Inhaltsverzeichnis


Allgemeine Bestimmungen


§ 1    Zusammensetzung
§ 2    Grundsätze

Sprecherinnen


§ 3    Sprecherinnen
§ 4    Wahlen

Geschäftsgang


§ 5    Tagungen
§ 6    Dokumentationen
§ 7    Arbeitskreise
§ 8    Kontakte zu Ministerien und Landtag
§ 9    Öffentlichkeitsarbeit

Schlussbestimmungen


§ 10 Änderungen und Inkrafttreten der Geschäftsordnung


Allgemeine Bestimmungen

§ 1     Zusammensetzung

(1) Die Landeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten ist ein Zusammenschluss von Gleichstellungsbeauftragten aus folgenden Hochschulen des
  Freistaates Sachsen:
 
  • Universität Leipzig
  • TU Bergakademie Freiberg
  • TU Dresden
  • TU Chemnitz
  • Internationales Hochschulinstitut Zittau
  • Hochschule für Bildende Künste Dresden
  • Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig
  • Hochschule für Musik und Theater "Felix Mendelsohn Bartholdy" Leipzig
  • Hochschule für Musik "Carl Maria von Weber" Dresden
  • Palucca-Schule - Hochschule für Tanz
  • Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH)
  • Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH)
  • Hochschule Mittweida (FH)
  • Hochschule Zittau/Görlitz (FH)
  • Westsächsische Hochschule Zwickau (FH)
  • Evangelische Hochschule für Soziale Arbeit Dresden (FH)
(2) Darüber hinaus sind folgende in der Landesrektorenkonferenz mit beratender Stimme vertretene Hochschulen Mitglied der Landeskonferenz der Frauen- und
  Gleichstellungsbeauftragten:
 
  • Hochschule für Kirchenmusik Dresden
  • Fachhochschule der Deutschen Telekom Leipzig
  • Handelshochschule Leipzig
Sie besitzen Rede- und Antragsrecht.
 
(3) Die Gleichstellungsbeauftragten nach (l) und (2) sind die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen und deren Vertreterinnen sowie
  Gleichstellungsbeauftragte der Fakultäten, Zentralen Einrichtungen, Klinika oder Bibliotheken.
 
(4) Jede Hochschule besitzt bei Abstimmungen eine Stimme, die entweder von der Gleichstellungsbeauftragten der jeweiligen Hochschule oder deren Stellvertreterin
  und nachrangig von der Gleichstellungsbeauftragten einer Fakultät derselben Hochschule abgegeben werden kann.

§ 2     Grundsätze

(1) Die Landeskonferenz entscheidet über grundsätzliche Äußerungen gegenüber den Ausschüssen im Landtag Sachsens, dem Sächsischen Staatsministerium für
  Wissenschaft und Kunst, der Leitstelle für Gleichstellung von Frau und Mann im Sächsischen Staatsministerium für Soziales, der Bundeskonferenz der Frauen-
  und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen in Deutschland und Einrichtungen mit vergleichbarer Bedeutung für die Gleichstellungsarbeit an sächsischen
  Hochschulen.
 
(2) Zwang zur einheitlichen Meinungsäußerung besteht nicht.
 
(3) Mitglieder der Landeskonferenz, die in wichtigen Fragen die Mehrheitsposition der Konferenz nicht vertreten, sollen die Landeskonferenz davon informieren.

Sprecherinnen

§ 3     Sprecherinnen

(1) Die Leitung der Landeskonferenz übernehmen drei Sprecherinnen. Sie führen die Geschäfte der Konferenz, verwalten deren Haushalt und vertreten sie nach
  außen.
 
(2) Die Sprecherinnen sind der Landeskonferenz rechenschaftspflichtig und legen am Ende einer Wahlperiode einen Tätigkeits- und Situationsbericht sowie einen
  Kassenbericht vor.
 
(3) Die Sprecherinnen werden für drei Jahre gewählt. Sie können auf begründeten Vorschlag eines Viertels der Mitglieder der Landeskonferenz vorzeitig abgewählt
  werden.
 
(4) Die Sprecherinnen sind für die Vernetzung der Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen im Freistaat Sachsen zuständig.

§ 4     Wahlen

  Die Sprecherinnen werden mit einfacher Mehrheit während einer Tagung (§ 5) gewählt. Der Wahltermin wird spätestens vier Wochen vorher mit der Einladung zur
  entsprechenden Landeskonferenz bekannt gegeben.

Geschäftsgang

§ 5     Tagungen

(1) Die Sprecherinnen sind für die Vorbreitung der Tagungen verantwortlich.
 
(2) Die Landeskonferenz trifft mindestens einmal pro Semester zusammen.
 
(3) Die gastgebende Hochschule wird auf der jeweils vorhergehenden Tagung bestimmt.
 
(4) Schwerpunkte der Tagungen bilden:
 
  • Weiterbildung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten,
  • Der Informationsaustausch mit Vertreterinnen und Vertretern des Landtages, des SMWK, der Leitstelle für Gleichstellung von Frau und Mann,
  • Berichte zur Situation der Frauen an sächsischen Hochschulen,
  • Erfahrungsaustausch mit Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten aus den anderen Bundesländern.
(5) Jede Hochschule ist berechtigt, Anträge an die Landeskonferenz zu stellen. Die Anträge werden den Mitgliedern gemeinsam mit der Einladung zur
  Landeskonferenz zugestellt. In dringenden Fällen sind Eilanträge an die Landeskonferenz zulässig. Über deren Behandlung wird mit einfacher Mehrheit
  abgestimmt.
 
(6) Die Tagungen der Landeskonferenz sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur durch Beschluss ausgeschlossen werden.
 
(7) Die Landeskonferenz ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der in § 1 (1) genannten Hochschulen vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher
  Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wenn es in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt ist. Abstimmungen im Umlaufverfahren sind zulässig
  und bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Wahlen und auf Verlangen von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied der Landeskonferenz wird geheim
  abgestimmt.

§ 6     Dokumentationen

(1) Zu den Tagungen werden Dokumentationen erstellt, die die gehaltenen Vorträge, die Diskussionen und Beschlüsse enthalten.
 
(2) Für die Erarbeitung der Dokumentationen und deren Verteilung sind die Sprecherinnen in Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten der jeweiligen
  gastgebenden Hochschule verantwortlich.

§ 7     Arbeitskreise

(1) Zur vertiefenden Arbeit an Sachthemen kann die Landeskonferenz ständige oder zeitweilige Arbeitskreise bilden.
 
(2) Die Arbeitskreise legen der Landeskonferenz einmal im Jahr oder bei auf Zeit eingesetzten Arbeitskreisen nach Abschluss ihrer Tätigkeit einen Bericht vor.

§ 8     Kontakte zu Ministerien und Landtag

  Das Sächsische Ministerium für Wissenschaft und Kunst, das Sächsische Staatsministerium für Soziales, die Leitstelle für Gleichstellung von Frau und Mann
  und die Fraktionen des Sächsischen Landtages werden regelmäßig über die Arbeit der Landeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten informiert.
  Die Verantwortung dafür tragen die Sprecherinnen.

§ 9     Öffentlichkeitsarbeit

(1) Für die Öffentlichkeitsarbeit der Landeskonferenz sind die Sprecherinnen zuständig.
 
(2) Öffentlichkeitsarbeit einer Sprecherin im Namen der Landeskonferenz bedarf der Zustimmung einer anderen Sprecherin.
 
(3) Meinungsäußerungen und Stellungnahmen im Auftrag oder im Namen der Landeskonferenz sind deutlich als solche kenntlich zu machen.

Schlussbestimmungen

§ 10    Änderungen und Inkrafttreten der Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung wird mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen oder geändert.
 
(2) Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.