Aufgrund von § 59 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 293) hat der Senat am 19. November 2002 die folgenden Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und über das Verhalten bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten für die Technische Universität Chemnitz als Satzung beschlossen:
Präambel
Zur Sicherung einer guten wissenschaftlichen Praxis hat die Technische Universität Chemnitz folgende Grundsätze und Verfahrensregeln beschlossen. Sie wird jedem konkreten Hinweis auf den Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens nachgehen und, sollte sich dieser Verdacht bestätigen, die im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten angemessenen Gegenmaßnahmen ergreifen.
Abschnitt 1
Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis
§ 1
Jedes Mitglied und jeder Angehörige der Universität hat sich an die Bedingungen einer guten wissenschaftlichen Praxis zu halten. Eine gute wissenschaftliche Praxis beinhaltet:
§ 2
Jedes Mitglied und jeder Angehörige der Universität trägt die Verantwortung dafür, dass die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis von ihm selbst, sämtlichen nachgeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Studierenden eingehalten werden. Die Grundsätze bilden insbesondere einen festen Bestandteil der Lehre und Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
§ 3
Leiterinnen oder Leiter von Forschergruppen tragen die Verantwortung für eine angemessene Organisation, welche sicherstellt, dass Aufgaben der Leitung, der Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig bestimmten Personen zugewiesen sind und von diesen auch tatsächlich wahrgenommen werden.
§ 4
Leiterinnen oder Leiter von Arbeitsgruppen tragen Verantwortung dafür, dass für Graduierte, Promovenden und Studierende eine angemessene Betreuung gesichert ist. Sie stellen sicher, dass jeder dieser Personen die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und über das Verhalten bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten für die Technische Universität Chemnitz vermittelt werden.
§ 5
Originalität und Qualität haben als Leistungs- und Bewertungskriterien für Prüfungen, für die Verleihung akademischer Grade, für Beförderungen, für Einstellungen, für Berufungen und für Mittelzuweisungen stets Vorrang vor Quantität. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Durchführung interner Evaluationsverfahren.
§ 6
Stützen sich Publikationen auf Primärdaten, sind diese in der Einrichtung, in der sie entstanden sind, auf haltbaren und gesicherten Trägern zehn Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Präparate, mit denen Primärdaten erzielt wurden, sollen für den selben Zeitraum aufbewahrt werden.
§ 7
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, Rechenschaft über ihre Arbeit abzulegen. Für ihre Publikationen sind folgende Kriterien bedeutsam:
§ 8
Urheberschaft wird durch jeden wesentlichen Beitrag zu einem Werk begründet. Die bloße Leitung einer Einrichtung stellt noch keinen solchen Beitrag dar; "Ehrenautorenschaften" sind mit den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis nicht vereinbar.
Abschnitt 2
Verfahren bei Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens
§ 9
Wissenschaftliches Fehlverhalten wird als gegeben angesehen, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder die Forschungstätigkeit Dritter erheblich beeinträchtigt wird. Näheres ergibt sich aus der Anlage.
§ 10
Eine Verantwortung für wissenschaftliches Fehlverhalten kann sich auch aus aktiver Beteiligung am Fehlverhalten anderer, dem Mitwissen um Fälschungen durch andere, der Mitautorenschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen sowie grober Vernachlässigung von Aufsichtspflichten ergeben.
§ 11
Der Senat setzt auf Vorschlag des Rektors für die Amtszeit von drei Jahren eine erfahrene Person aus dem Kreise der Hochschullehrer als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner (Vertrauensperson) für die Angehörigen der Technischen Universität Chemnitz ein, die Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorzubringen haben, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für den Fall der Befangenheit oder der Verhinderung der Vertrauensperson. Einmalige Wiederbestellung der Vertrauensperson und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist zulässig.
Die Vertrauensperson berät diejenigen, die sie über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren. Sie greift darüber hinaus auch von sich aus einschlägige Hinweise auf, von denen sie (ggf. auch über Dritte) Kenntnis erhält. Die Vorwürfe werden unter Plausibilitätspunkten auf Bestimmtheit und Bedeutung geprüft.
§ 12
Zur Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens setzt der Senat eine Untersuchungskommission ein. Zu Mitgliedern werden jeweils für die Dauer von drei Jahren drei Professorinnen oder Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine Studentin oder ein Student berufen, von diesen müssen mindestens drei der Technischen Universität Chemnitz angehören. Sie kann erforderlichenfalls im Umgang mit solchen Fällen besonders erfahrene Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.
§ 13
Erhält ein Mitglied oder Angehöriger der Technischen Universität oder eine andere Person Kenntnis von einem Sachverhalt eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens, informiert sie oder er sofort die Vertrauensperson oder ein Mitglied der Untersuchungskommission.
§ 14
Die Vertrauensperson übermittelt die Informationen unter Wahrung der Vertraulichkeit zum Schutz der Informierenden und der Betroffenen der vom Senat eingesetzten Untersuchungskommission.
§ 15
Die Tagungen der Untersuchungskommission sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 16
Die Untersuchungskommission ist berechtigt, alle der Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu kann sie alle erforderlichen Informationen und Stellungnahmen einholen und im Einzelfall auch Fachgutachterinnen oder Fachgutachter aus dem betroffenen Wissenschaftsbereich hinzuziehen.
§ 17
Der Person, die im Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens steht (Betroffener), sind die belastenden Tatsachen und gegebenenfalls Beweismittel so früh wie möglich zur Kenntnis zu geben; der oder die Betroffene ist berechtigt, sich zu den Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern.
§ 18
Der Informantin oder dem Informanten (§ 4) ist ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 19
Ist die Identität der Informantin oder des Informanten der oder dem Betroffenen nicht bekannt, so ist ihr oder ihm diese offen zu legen, wenn diese Information für die sachgerechte Verteidigung der oder des Betroffenen notwendig erscheint, insbesondere, weil der Glaubwürdigkeit der Informantin oder des Informanten für die Feststellung des Fehlverhaltens wesentliche Bedeutung zukommt.
§ 20
Stellt die Untersuchungskommission fest, dass ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt, so berät sie auch über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens gegen den Betroffenen.
§ 21
Die Untersuchungskommission legt dem Rektoratskollegium einen Bericht über die Ergebnisse des Verfahrens und eine Beschlussempfehlung vor. Dabei unterbreitet sie auch einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen des Rektoratskollegiums im Hinblick auf arbeits- bzw. dienstrechtliche, hochschulrechtliche sowie zivil- und strafrechtliche Folgen eines Fehlverhaltens.
§ 22
Das Rektoratskollegium entscheidet auf der Grundlage des Berichts und der Empfehlung der Untersuchungskommission darüber, ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten bewiesen oder ob das Verfahren einzustellen ist, sowie über die hieraus zu ziehenden Folgerungen.
§ 23
Die oder der Betroffene sowie die Informantin oder der Informant sind über die Entscheidung des Rektoratskollegiums zu informieren. Dabei sind auch die wesentlichen Gründe, die zur Entscheidung geführt haben, mitzuteilen.
Abschnitt 3
In-Kraft-Treten
Die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und über das Verhalten bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten für die Technische Universität Chemnitz treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz in Kraft.
Gleichzeitig treten die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und über das Verhalten bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten für die Technische Universität Chemnitz vom 11. Juni 2002 außer Kraft.
Chemnitz, den 26. November 2002
Der Rektor
der Technischen Universität Chemnitz
gez. Grünthal
Prof. Dr. G. Grünthal
Anlage: Wissenschaftliches Fehlverhalten
Wissenschaftliches Fehlverhalten kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:
1. bei Falschangaben, wie z. B.
2. bei Verletzung von Rechten geistigen Eigentums
in Bezug auf ein von einer oder einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen oder Forschungsansätze durch: