ADFC Chemnitz
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein führt den Namen "Allgemeiner Deutscher
Fahrrad-Club Chemnitz" und soll in das Vereinsregister eingetragen
werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club,
Landesverband Sachsen.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereines ist, im Interesse der Allgemeinheit
dem Fahrradverkehr als ökonomische, umweltfreundliche Alternative
zum Autoverkehr als auch den Sport im Rahmen der Gesunderhaltung
zu fördern. Verkehrssicherheit, Schutz der Umwelt, Gesundheitspflege,
öffentliche Beratung zu Verkehrskonzepten und Aufklärungstätigkeit
sind Ziele des Vereins.
(2) Aufgaben des Vereins sind besonders:
· Mitarbeit bei der Entwicklung von Konzepten verkehrssicherer
Fahrradnetze und zur Erhöhung des Fahrradanteils am Gesamtverkehr
· Enge Zusammenarbeit mit anderen umweltorientierten Organisationen
· Öffentlichkeitsarbeit zur Publizierung unserer Ziele
(Veranstaltungen und Veröffentlichungen)
· Durchführung von Radtouren und Erarbeitung von ansprechenden
Radwanderrouten
· Maßnahmen zur Verbesserung der Versicherungsbedingungen
bzw. zur Wiederauffindung von gestohlenen Fahrrädern
(3) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Er erstrebt keinen Gewinn und die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Er darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club, Landesverband Sachsen, zu,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
(7) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist
vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt
vorzulegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Juristischen Personen steht die Mitgliedschaft im Verein offen.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden
soll.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt
aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge
erfolgt nicht
(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen bei groben
Verstößen gegen die Satzung , Schädigung des Ansehens
des Vereins oder Beitragsrückstand nach zweimaliger erfolgloser
Mahnung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe
des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Gegenstände
des Vereins zu benutzen und an allen seinen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben
Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben das aktive
Wahlrecht. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich
aus. Für das passive Wahlrecht ist die Vollendung des 18. Lebensjahres
Voraussetzung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
· dem Vorsitzenden,
· dem stellvertretenden Vorsitzenden,
· dem Schatzmeister und
· bis zu vier Beisitzern.
(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Rechtsgeschäfte
müssen der Kassenordnung entsprechen.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Er hat folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Tagesordnung, Einladung,
Leitung der Versammlung.
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3. Aufstellung des Haushaltplanes für das Geschäftsjahr.
§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt
bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig
aus, so kann der Vorstand bis zur Neuwahl einen Nachfolger wählen.
§ 11 Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei
Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgebenen Stimmen. Die Beschlüsse
des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und zu unterschreiben.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen,
wenn alle Vorstandsmitglieder die Zustimmung zu der beschließenden
Regelung erklären.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für
jede Versammlung gesondert zu erteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
· Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes,
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
· Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedbeitrages
· Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
· Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder
Auflösung des Vereins
Zu Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes
fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter
durch persönliche schriftliche Einladung und Übermittlung
der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
§ 14 Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Stellvertreter geleitet. Gegebenenfalls ist ein Versammlungsleiter
zu wählen. Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die festgelegte Tagesordnung
verändert werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur
Satzungsänderung und zur Vereinsauflösung ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen
erfolgen durch Handhaben oder geheim.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung
mit der im § 14 erforderlichen Mehrheit der Stimmen erfolgen.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 8.10.92.
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