
Studienordnung für den Diplomstudiengang Chemie
an der Technischen Universität Chemnitz vom 20. Juni 2002
Aufgrund von § 21 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 hat der Senat der Technischen Universität Chemnitz die folgende Studienordnung erlassen.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Studienbeginn und Regelstudienzeit
§ 4 Stundenzahlen, ECTS-Credit-Points, Testate
2. Abschnitt: Ziele des Studienganges
3. Abschnitt: Studieninhalte und Aufbau des Studiums
§ 10 Ablauf des Studiums, Tutorien
4. Abschnitt: Durchführung des Studiums
§ 12 Prüfungen und Leistungsnachweise
5. Abschnitt: Schlußbestimmungen
Anlage: Studienablaufplan
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Die vorliegende Studienordnung regelt unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung (PO) Ziele, Inhalte, Aufbau, Ablauf und Durchführung des Diplomstudienganges Chemie in der Fakultät für Naturwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz.
Voraussetzung zur Zulassung zum Diplomstudiengang Chemie an der Technischen Universität Chemnitz ist die allgemeine Hochschulreife (Abitur), eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung.
§ 3 Studienbeginn und Regelstudienzeit
(1) Der Diplomstudiengang Chemie an der Technischen Universität Chemnitz beginnt jeweils zum Wintersemester.
(2) Die Studienaufnahme im Diplomstudiengang Chemie an der Technischen Universität Chemnitz ist für Studierende des Fachs Chemie anderer in- und ausländischer Hochschulen jeweils zum Semesterbeginn möglich. Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen müssen nachgewiesen werden.
(3) Das Studium bis zum Diplom in Chemie soll in der Regel innerhalb von zehn Semestern abgeschlossen werden.
§ 4 Stundenzahlen, ECTS-Credit-Points, Leistungsbelege
(1) Die Stundenzahlen im Studienablaufplan (Anlage zu dieser Studienordnung) sind als Semesterwochenstunden (SWS) zu verstehen.
(2) Gemäß dem ECTS (European Credit Transfer System) ergeben die im Diplomstudium Chemie zu erbringenden Leistungen maximal 300 CP (Credit Points).
(3) Auf den Testaten über die von den Studierenden zu erbringenden Studienleistungen werden sowohl die Noten in Ziffern, die Bewertung und die erreichten ECTS-Credit-Points ausgewiesen.
2. Abschnitt: Ziele des Studienganges
Der Diplomstudiengang Chemie bereitet auf eine berufliche Tätigkeit in anwendungsbezogenen Arbeitsbereichen der Chemie sowie auf die Anforderungen einer Promotion im Fach Chemie vor. Besondere Bedeutung kommt der Schulung der experimentellen Fertigkeiten, der Berücksichtigung der geltenden Sicherheitsbestimmungen und dem Umweltschutz zu.
3. Abschnitt: Studieninhalte und Aufbau des Studiums
Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplomvorprüfung, und ein Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abgeschlossen wird.
(1) Das Grundstudium dient dem Erwerb von Grundwissen zu Inhalten und Methoden der Fächer Chemie, Physik und Mathematik sowie in speziellen Grundlagenfächern. Zum Grundstudium gehören die folgenden Lehrblöcke, die sich ihrerseits in einzelne Module gliedern:
Block 1, "Anorganische Chemie": Allgemeine Chemie, Analytische Chemie, Chemie der Hauptgruppenelemente, Chemie der Nebengruppenelemente, Anorganisch-analytisches Praktikum, Anorganisch-präparatives Praktikum
Block 2, "Organische Chemie": Grundlagen der organischen Chemie, Funktionelle Gruppen, Praktikum Organische Chemie
Block 3, "Physikalische Chemie": Thermodynamik, Kinetik, Elektrochemie, Spektroskopie und Struktur, Theoretische Chemie, Praktikum Physikalische Chemie
Block 4, "Physik, Mathematik und spezielle Grundlagenfächer": Physik für Chemiker I und II, Praktikum Physik, Mathematik für Chemiker I und II, Toxikologie, Rechtskunde, Fachenglisch.
(1) Das Hauptstudium hat zum Ziel, das Wissen im Fach Chemie zu vertiefen und die Fähigkeit der Studenten zum selbständigen, schöpferischen Arbeiten weiter zu entwickeln. Neben der chemischen Breitenausbildung soll die Spezialisierung auf solchen Gebieten erfolgen, die für die Berufsqualifizierung besonders wichtig sind.
(2) Das Hauptstudium gliedert sich in einen vertiefenden allgemeinen Teil im fünften und sechsten Fachsemester, ein fakultativ wählbares Schwerpunktfach im 7. und achten Fachsemester sowie die Diplomarbeit, die am Ende der Diplomprüfung durchgeführt wird.
(3) Zum vertiefenden allgemeinen Teil gehören die folgenden Lehrblöcke, die sich ihrerseits in einzelne Module gliedern:
Block V, "Anorganische Chemie II": Komplexchemie, Metallorganische Chemie, Praktikum Metallorganische Chemie
Block VI, "Organische Chemie II / Biochemie": Spektroskopische Methoden, Naturstoffe, Biochemie, Praktikum Organische Chemie für Fortgeschrittene
Block VII, "Physikalische Chemie II": Statistische Thermodynamik, Grenzflächenchemie, Physikalisch-chemisches Fortgeschrittenenpraktikum
Block VIII, "Technische Chemie": Prozesskunde, Grundoperationen, Reaktionstechnik, Praktikum Technische Chemie
Block IX, "Polymerchemie": Makromolekularen Chemie, Praktikum Makromolekulare Chemie.
(4) Für die Ausbildung im Schwerpunktfach (Block X) müssen vom Institut für Chemie den Studenten mindestens zwei Wahlmöglichkeiten angeboten werden, die sich in ihren Lehrinhalten erheblich unterscheiden, gemeinsame Lehrveranstaltungen sind jedoch möglich. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dies folgende Fachrichtungen:
Schwerpunktfach "Synthesechemie - Methoden und Strategien"
Schwerpunktfach "Katalyse und Grenzflächenchemie"
(5) Die Schwerpunktfächer und die ihnen zugeordneten Lehrveranstaltungen sollen in besonderer Weise den Studierenden einen Zugang zu aktuellen Trends und Forschungsergebnissen der Wissensgebiete ermöglichen. Sie sind aus diesem Grund ständig weiter zu entwickeln. Eine detaillierte Darstellung der Studieninhalte der gegenwärtigen Lehrveranstaltungen findet sich im Anhang. Änderungen im Angebot der Schwerpunktfächer und Lehrveranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Studienkommission.
Am Ende des Studienganges ist eine Abschlussarbeit (Diplomarbeit) anzufertigen. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt im Regelfall bis zu sechs Monate und darf auch im Ausnahmefall neun Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung über sechs Monate bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses.
§ 10 Ablauf des Studiums, Tutorien
Der empfohlene Ablauf des Diplomstudiums Chemie an der Technischen Universität Chemnitz ergibt sich aus der zeitlichen Gliederung des Studienablaufplanes (Anhang). Es sind studienbegleitende Tutorien vorgesehen.
4. Abschnitt: Durchführung des Studiums
(1) Am Institut für Chemie ist ein Studienfachberater für den Diplomstudiengang Chemie benannt, der die Studienberatung in Verantwortung des Instituts durchführt. Außerdem stehen alle Mitglieder des Lehrkörpers des Instituts für Chemie im Rahmen ihrer Fachgebiete als Ansprechpartner und Berater für die Studierenden zu Fragen der Gestaltung des Studiums zur Verfügung. Für Studieninteressenten sowie für Studienanfänger werden Einführungsveranstaltungen abgehalten.
(2) Den Studierenden wird empfohlen, die Studienfachberatung in folgenden Fällen in Anspruch zu nehmen:
(3) Bis spätestens zum Beginn des dritten Semesters muss einer der gemäß PO geforderten Leistungsnachweise erbracht sein. Studenten, die diese Anforderung nicht erfüllen müssen im dritten Semester an einer Studienberatung teilnehmen.
(4) Studenten, die die Diplomvorprüfung nicht bis zum Beginn des fünften Semesters bestehen, müssen im fünften Semester an einer Studienberatung teilnehmen.
(5) In Prüfungsangelegenheiten berät die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 12 Prüfungen und Leistungsnachweise
(1) Prüfungstermine, Prüfungsfristen, Zulassungsvoraussetzungen und zu erbringende Prüfungsleistungen sind in der Prüfungsordnung des Diplomstudienganges Chemie der Technischen Universität Chemnitz geregelt.
(2) Die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, ist in der Prüfungsordnung des Diplomstudienganges Chemie der Technischen Universität Chemnitz geregelt. Zuständig für die Anerkennung und Anrechnung ist der Prüfungsausschuss.
(3) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß § 24 und § 26 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Chemie wird je nach Veranstaltung durch mündliche oder schriftliche Studienleistungen erbracht. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden bekannt gegeben.
Nach bestandener Diplomprüfung verleiht die Technische Universität Chemnitz den Titel "Diplom-Chemikerin" bzw. "Diplom-Chemiker".
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Diese Studienordnung gilt für die ab Wintersemester 2002/2003 immatrikulierten Studierenden. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz in Kraft.
Für alle vor In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung immatrikulierten Studierenden gilt die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Chemie an der Technischen Universität Chemnitz vom 28. März 1996 (Amtliche Bekanntmachungen S. 408), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. September 1999 (Amtliche Bekanntmachungen S. 1350).
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät für Naturwissenschaften vom 28. November 2001 und des Senats der Technischen Universität Chemnitz vom 5. Februar 2002 und 14. Mai 2002 sowie der Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 9. April 2002, Az.: 3-7831-11/210-3.
Chemnitz, den 20. Juni 2002
Der Rektor
der Technischen Universität
Prof. Dr. G. Grünthal