
Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Chemie
an der Technischen Universität Chemnitz vom 20. Juli 2002
Auf Grund von § 24 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 hat der Senat der Technischen Universität Chemnitz die folgende Prüfungsordnung erlassen.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
§ 5 Arten der Prüfungsleistungen
§ 6 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 7 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoss
§ 10 Bestehen und Nichtbestehen
§ 12 Wiederholung der Fachprüfungen
§ 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 16 Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung
§ 18 Ausgabe, Abgabe, Bewertung und Wiederholung der Diplomarbeit
§ 19 Zeugnis und Diplomurkunde
§ 20 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten
2. Abschnitt: Fachspezifische Bestimmungen
§ 23 Studiendauer, Studienaufbau und Stundenumfang
§ 24 Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
§ 25 Gegenstand, Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung
§ 26 Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung
§ 27 Gegenstand, Art und Umfang der Diplomprüfung
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Die Regelstudienzeit umfasst das Grundstudium, das Hauptstudium und die Prüfungen einschließlich der Diplomarbeit.
Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit, ergänzt um ein Kolloquium (§ 18 Abs. 5). Fachprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen.
(1) Die Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung soll vor dem fünften, die Anmeldung zur Diplomprüfung (ohne Diplomarbeit) soll vor dem neunten Fachsemester erfolgen.
(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bis zum Beginn des fünften Semesters abzulegen. Sie kann nur innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann vom Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag nur für besonders begründete Ausnahmefälle zum nächstmöglichen Prüfungstermin genehmigt werden.
(3) Die Diplomprüfung (incl. Diplomarbeit) soll innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden. Eine Diplomprüfung, die nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, gilt als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Diplomprüfung kann nur innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum nächstmöglichen Prüfungstermin abgelegt werden.
(4) Der Kandidat soll rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Prüfungsvorleistungen und der zu absolvierenden Fachprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit informiert werden. Dem Kandidaten sind für jede Fachprüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die erforderlichen Prüfungsvorleistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) nachgewiesen sind.
§ 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung im Fach Chemie kann nur ablegen, wer
(2) Die Zulassung zu einer Fachprüfung darf nur abgelehnt werden, wenn
§ 5 Arten der Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen sind
(2) Macht der Kandidat glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Kandidat gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
(3) Prüfungsvorleistungen (§ 24 Abs. 2 bzw. § 26 Abs. 2) werden durch einen Studienleistungsnachweis (Schein) bestätigt. Die Form der Studienleistung wird zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben. Nur die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung reicht dafür nicht aus. Als Scheine mit Note (SmN) gekennzeichnete Prüfungsvorleistungen müssen benotet werden, die übrigen können, aber müssen nicht benotet werden.
§ 6 Mündliche Prüfungsleistungen
(1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der Kandidat über ein dem Stand des Studiums entsprechendes Wissen verfügt.
(2) Mündliche Prüfungsleistungen sollen vor einem Prüfer und einem sachkundigen Beisitzer als Einzel- oder Gruppenprüfung abgelegt werden, sie können aber auch vor mehreren Mitgliedern einer Prüfungskommission (Kollegialprüfung) abgelegt werden.
(3) Die Dauer der Prüfung darf 15 Minuten nicht unter- und 60 Minuten nicht überschreiten. In der Regel soll sie je Kandidat 30-45 Minuten betragen.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidat im Anschluss an die mündlichen Prüfungsleistungen bekannt zu geben.
(5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Fachprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Kandidaten.
§ 7 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
(1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten kann.
(2) Die letzte Wiederholung einer schriftlichen Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, ist von zwei Prüfern zu bewerten. Das gilt auch für die einzelnen Prüfungsleistungen der Diplomprüfung. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
(3) Wiederholungsprüfungen von schriftlichen Prüfungen können mit Zustimmung des Kandidaten auch in Form von mündlichen Prüfungen durchgeführt werden.
(4) Die Dauer einer Klausurarbeit darf 90 Minuten nicht unterschreiten und soll 120 Minuten nicht überschreiten.
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Besteht eine Fachprüfung (§ 2) aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet:
Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend.
(3) Für die Diplom-Vorprüfung und für die Diplomprüfung wird jeweils eine Gesamtnote gebildet. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus den Noten der Fachprüfungen, die der Diplomprüfung aus den Noten der Fachprüfungen, der Note der Diplomarbeit und des öffentlichen Kolloquiums. Für die Bildung der Gesamtnote gilt Abs. 2 entsprechend. Die Gewichtung der Noten regeln § 25 Abs. 4 und § 27 Abs. 3 dieser Prüfungsordnung.
(4) Die entsprechenden Bewertungen können auch nach dem ECTS (European Credit Transfer System) vergeben werden:
|
ECTS Grad |
Beschreibung |
Umrechnung vom deutschen System |
|
A |
excellent; outstanding performance with only minor errors |
1,0 – 1,5 |
|
B |
very good;above average standard but with some errors |
1,6 – 2,0 |
|
C |
good; generally sound work with a number of notable errors |
2,1 – 3,0 |
|
D |
satisfactory; fair, but with significant shortcomings |
3,1 – 3,5 |
|
E |
sufficient; performance meets minimum criteria |
3,6 – 4,0 |
|
FX/F |
fail; considerable further work is required |
4,1 – 5,0 |
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Kandidaten die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwer wiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidat von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Der Kandidat kann innerhalb einer Frist von vier Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidat unverzüglich schriftlich mit zu teilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 10 Bestehen und Nichtbestehen
(1) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.
(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung bestanden sind. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Studienleistungen erbracht, sämtliche Fachprüfungen der Diplomprüfung bestanden sind und die Diplomarbeit sowie das Kolloquium mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.
(3) Hat der Kandidat eine Fachprüfung nicht bestanden oder wurde die Diplomarbeit schlechter als "ausreichend" (4,0) bewertet, erhält er Auskunft darüber, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Fachprüfung und die Diplomarbeit wiederholt werden können.
(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden, wird ihm eine Bescheinigung auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung nicht bestanden ist.
(1) Eine erstmals nicht bestandene Fachprüfung der Diplomprüfung gilt als nicht durchgeführt (Freiversuch), wenn sie bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen vor Ablauf der in dieser Ordnung festgelegten Prüfungsfristen abgelegt wurde. Prüfungsleistungen, die dabei mit ausreichend (4,0) oder besser bewertet wurden, können in einem neuen Prüfungsverfahren angerechnet werden.
(2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können auf Antrag des Kandidaten zur Notenverbesserung zum nächsten regulären Prüfungstermin einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.
(3) Nicht angerechnet im Hinblick auf die Einhaltung des Zeitpunktes für den Freiversuch werden Zeitverluste durch Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit oder eines anderen zwingenden Grundes sowie Studienzeiten (§ 13 Abs. 2) im Ausland.
§ 12 Wiederholung der Fachprüfungen
Nicht bestandene Fachprüfungen können nur innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als endgültig nicht bestanden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist, abgesehen vom Freiversuch (§ 11 Abs. 2) nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland sind anzurechnen. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum nächst möglichen Prüfungstermin durchgeführt werden.
§ 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem gleichen Studiengang erbracht wurden. Die Diplom-Vorprüfung wird ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen im Diplomstudiengang Chemie an der Technischen Universität Chemnitz im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen.
(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden angerechnet.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote ein zu beziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(1) Für die Organisation von Diplom-Vorprüfungen und Diplomprüfungen ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Er hat fünf Mitglieder. Er setzt sich aus drei Professoren des Instituts für Chemie der TU Chemnitz, einem Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem Vertreter der Studenten zusammen, für die jeweils Stellvertreter bestimmt werden. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre, für das studentische Mitglied beträgt die Amtszeit ein Jahr.
(2) Der Vorsitzende, der Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden von der Fakultät für Naturwissenschaften der TU Chemnitz bestellt. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses.
(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses offenzulegen. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienablaufplanes.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungsleistungen beizuwohnen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(1) Zu Prüfern werden nur Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfungsleistung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausgeübt haben. Zum Beisitzer wird nur bestellt, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(2) Der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen der Diplomprüfung den Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.
(3) Die Namen der Prüfer sollen dem Kandidat rechtzeitig bekanntgegeben werden.
(4) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 14 Abs. 5 entsprechend.
§ 16 Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung
Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er das Studium mit Aussicht auf Erfolg fortsetzen kann und dass er die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat. Sie ist so auszugestalten, dass sie vor Beginn der Vorlesungszeit des auf das Grundstudium folgenden Semesters abgeschlossen werden kann.
Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudienganges. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
§ 18 Ausgabe, Abgabe, Bewertung und Wiederholung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Die Diplomarbeit kann von einem Professor oder einer anderen prüfungsberechtigten Person betreut werden, soweit diese an der Technischen Universität Chemnitz in einem für den Diplomstudiengang Chemie relevanten Bereich tätig sind. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung ausserhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(3) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Der Kandidat kann Themenwünsche äußern. Auf Antrag des Kandidaten wird vom Prüfungsausschuss die rechtzeitige Ausgabe der Diplomarbeit veranlasst. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von vier Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden. Mit der Diplomarbeit ist spätestens vier Wochen nach Abschluss der Fachprüfungen zu beginnen.
(4) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt der Fakultät für Naturwissenschaften abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(5) Innerhalb eines Monats nach Abgabe der Diplomarbeit sind die Ergebnisse vom Kandidaten im Rahmen eines öffentlichen Kolloquiums zu erläutern.
(6) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern selbständig zu bewerten. Darunter soll der Betreuer der Diplomarbeit sein. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die beiden Prüfer wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten gebildet, sofern die Differenz nicht 2.0 oder mehr beträgt. Beträgt die Differenz 2.0 oder mehr, wird vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" (4,0) bewertet werden, wenn mindesten zwei Noten "ausreichend" (4,0) oder besser sind.
(7) Die Diplomarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als "ausreichend" (4,0) ist, nur einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in Abs. 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung erhält der Kandidat jeweils unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis. In das Zeugnis der Diplom-Vorprüfung sind die Fachnoten und die Gesamtnote aufzunehmen. In das Zeugnis der Diplomprüfung sind die Fachnoten, der Name des Betreuers der Diplomarbeit, das Thema der Diplomarbeit und deren Note sowie die Gesamtnote aufzunehmen. Gegebenenfalls können ferner die Studienrichtung und die Studienschwerpunkte sowie - auf Antrag des Kandidaten - das Ergebnis der Fachprüfungen in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern (Zusatzfächern) und die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden. Auf Antrag des Kandidaten sind in einem Beiblatt zum Zeugnis die Noten des jeweiligen Prüfungsjahrganges (Notenspiegel, Rangzahl) anzugeben.
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist und wird vom Studiendekan für das Fach Chemie unterzeichnet.
(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Diplomprüfung erhält der Kandidat die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades beurkundet. Die Diplomurkunde wird vom Dekan der Fakultät für Naturwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Technischen Universität Chemnitz versehen.
(4) Die Technische Universität Chemnitz stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem "Diploma Supplement Modell" der Europäischen Union, des Europarats und der Unesco aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der zwischen Kultusministerkonferenz (KMK) und Hochschulrektorenkonferenz (HRK) abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Der Kandidat erhält zusätzlich zur Ausstellung des Diploma Supplements Übersetzungen der Urkunden in englischer Sprache.
§ 20 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend § 9 Abs. 3 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Fachprüfung für "nicht ausreichend" und die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung für "nicht bestanden" erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Diplomarbeit.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Hat der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er die Fachprüfung ablegen konnte, so kann die Fachprüfung für "nicht ausreichend" und die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung für "nicht bestanden" erklärt werden.
(3) Dem Kandidat ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch die Diplomurkunde und das Diploma Supplement einzuziehen, wenn die Diplomprüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidat auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
Über die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften (§ 9), das Bestehen und Nichtbestehen (§ 10), die Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen (§ 13), die Bestellung der Prüfer und Beisitzer (§ 15) und die Berechtigung zur Ausgabe der Diplomarbeit (§ 18), sowie über die Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung (§ 20) entscheidet der Prüfungsausschuss. Zeugnisse und Urkunden werden vom Studenten- und Prüfungsamt der Fakultät für Naturwissenschaften ausgestellt.
2. Abschnitt: Fachspezifische Bestimmungen
§ 23 Studiendauer, Studienaufbau und Stundenumfang
(1) Die Regelstudienzeit gemäß § 1 beträgt zehn Semester.
(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium, das nach vier Studiensemestern mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium, welches mit der Diplomprüfung abschließt.
(3) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt höchstens 240 Semesterwochenstunden.
§ 24 Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
(1) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist mit einer schriftlichen Anmeldung (Prüfungsbogen) beim Studenten- und Prüfungsamt der Fakultät für Naturwissenschaften spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Fachprüfung zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
(2) Bei der Anmeldung zur den einzelnen Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung sind folgende Prüfungsvorleistungen nachzuweisen:
(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Ablehnende Entscheidung sind dem Kandidaten spätestens vier Wochen nach der Antragstellung, mindestens aber zwei Wochen vor der Prüfung mit Angabe der Gründe mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 25 Gegenstand, Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus den vier Fachprüfungen:
(2) Gegenstand der Fachprüfungen 1-3 sind die Stoffgebiete, der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Blöcke.
(3) Gegenstand der Fachprüfung 4 ist der Inhalt der Vorlesungen Physik für Chemiker I und II sowie des Praktikums Physik für Chemiker. Die Fachprüfung 4 soll studienbegleitend durchgeführt werden.
(4) Aus den Noten der Fachprüfungen (jeweils gleiche Gewichtung) ergibt sich nach arithmetischer Mittelung und nachfolgender Rundung auf eine der in § 8 Abs. 2 angegebenen Noten die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung.
§ 26 Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist mit einer schriftlichen Anmeldung (Prüfungsbogen) beim Studenten- und Prüfungsamt der Fakultät für Naturwissenschaften spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Fachprüfung zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
(2) Bei der Anmeldung zur den Fachprüfungen der Diplomprüfung sind folgende Prüfungsvorleistungen nachzuweisen:
(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Ablehnende Entscheidung sind dem Kandidaten spätestens vier Wochen nach der Antragstellung, mindestens aber zwei Wochen vor der Prüfung mit Angabe der Gründe mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 27 Gegenstand, Art und Umfang der Diplomprüfung
(1) Folgende Fachgebiete des Pflichtbereiches sind Gegenstand von Fachprüfungen:
(2) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete, der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Blöcke.
(3) Aus den Noten der Fachprüfungen (jeweils einfache Gewichtung), der Note der Diplomarbeit (doppelte Gewichtung) und der Note des öffentlichen Kolloquiums zur Diplomarbeit (einfache Gewichtung) ergibt sich nach arithmetischer Mittelung und nachfolgender Rundung auf eine der in § 8 Abs 2 angegebenen Noten die Gesamtnote der Diplomprüfung.
Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt im Regelfall bis zu sechs Monate und darf auch im Ausnahmefall neun Monate nicht überschreiten. Über die Dauer entscheidet der Betreuer nach Anhörung des Kandidaten. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind von dem Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.
Ist die Diplomprüfung bestanden, wird der Diplomgrad "Diplom-Chemikerin" bzw. "Diplom-Chemiker" verliehen.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Diese Prüfungsordnung gilt für die ab Wintersemester 2002/03 immatrikulierten Studierenden. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz in Kraft.
Für alle vor In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung immatrikulierten Studierenden gilt die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Chemie an der Technischen Universität Chemnitz vom 28.März1996 (Amtliche Bekanntmachungen S. 418), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. September 1999 (Amtliche Bekanntmachungen S. 1350).
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät für Naturwissenschaften vom 28. November 2001 und des Senats der Technischen Universität Chemnitz vom 5. Februar 2002 und 14. Mai 2002 sowie der Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 9. April 2002, Az.: 3-7831-11/210-3.
Chemnitz, den 20. Juni 2002
Der Rektor
der Technischen Universität
Prof. Dr. G. Grünthal